Version 02 vom 1.7.2022
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erbringung von Werk- und Dienstleistungen der sustainable natives eG
1. Allgemeine Regelungen und Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern (nachfolgend: Kunde), die Leistungen bei der sustainable natives eG (nachfolgend: sn) in Auftrag geben.
1.2 Die vorliegenden AGB gelten auch für alle zukünftigen vergleichbaren Geschäftsbeziehungen zwischen sn und dem Kunden, ohne dass der Kunde in jedem Fall einzeln wieder auf diese hingewiesen werden muss.
1.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Von diesen AGB abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Bedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als sn ihnen teilweise oder im Ganzen zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt uneingeschränkt; Allgemeine Bedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn sn ihrer Geltung bei Vertragsschluss nicht nochmals widerspricht. Dies gilt auch im Rahmen des Abschlusses künftiger Verträge nach Maßgabe von Ziffer 1.2.
1.4 Rechtsverbindliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden gegenüber sn abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärungen des Rücktritts) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
1.5 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen sind.
1.6 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
2. Umfang und Ausführung der Leistungen
2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Angebot der sn. sn schuldet einen bestimmten Erfolg nur, wenn dieser Teil der vereinbarten Leistungen ist.
2.2 sn erbringt die vertragsgemäßen Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit und unter Beachtung der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden allgemeinen anerkannten Regeln der Technik und einschlägigen gesetzlichen Vorgaben.
2.3 Änderungen und/oder Erweiterungen des Leistungsumfanges, die sich im Rahmen der Vertragserfüllung aus Sicht des Kunden als erforderlich erweisen, wird der Kunde gegenüber sn unverzüglich in Textform anzeigen. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der sn in Textform.
2.4 Eine Rechtsberatung durch sn findet nicht statt.
3. Vertragsabschluss
3.1 Soweit nicht im Einzelfall anders vereinbart, kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Kunden und sn zustande, indem der Kunde das Angebot von sn in Textform annimmt.
4. Subunternehmer
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist sn berechtigt, die ihr obliegenden Leistungen ganz oder teilweise von fachkundigen Dritten erbringen zu lassen.
4.2 sn hat den Subunternehmern hinsichtlich der von diesen übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen, die sn gegenüber dem Kunden übernommen hat und deren Einhaltung sicherzustellen.
5. Mitwirkung des Kunden
5.1 Der Kunde hat sn über alle für die Leistungserbringung erforderlichen Umstände vollständig zu informieren. Soweit nicht anders vereinbart, ist sn nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
5.2 Durch den Kunden ist sicherzustellen, dass dieser sn bei der Erbringung der Leistungen durch qualifizierte Mitarbeiter:innen im erforderlichen Maß unterstützt.
5.3 Die Erbringung von Mitwirkungshandlungen erfolgt auf eigene Kosten des Kunden.
5.4 Verzögerungen, welche daraus entstehen, dass der Kunde seinen Informations- und Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder im erforderlichen Umfang nachkommt, gehen zu Lasten des Kunden. Vereinbarte Leistungs- und Fertigstellungsfristen verlängern sich entsprechend. Der sn dadurch entstehende Zusatzaufwand (z. B. zusätzliche Bearbeitungszeit oder Anfahrtskosten) ist vom Kunden zu tragen.
6. Vergütung, Zahlungsbedingungen
6.1 Die Höhe der Vergütung sowie Angaben zur Rechnungsstellung ergeben sich aus dem Angebot.
6.2 sn hat Anspruch auf Ersatz ihrer erforderlichen und nachgewiesenen Aufwendungen (z. B. Reisekosten oder sonstige Aufwendungen), die nicht von der Vergütung gemäß Ziffer 6.1 gedeckt sind und ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit für den Kunden entstehen.
6.3 Der Kunde schuldet sn die in der Rechnung angegebene Vergütung und Aufwendungsersatz zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.4 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung fällig und ohne Abzug auf das in der Rechnung bezeichnete Konto zu überweisen.
6.5 Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem in der Rechnung bezeichneten Konto.
6.6 Bei verspätetem Zahlungseingang sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz gemäß § 247 BGB zu entrichten, es sei denn, der Kunde hat die Verspätung nicht zu vertreten.
6.7 Befindet sich der Kunde in Zahlungsverzug, kann sn angemessene Maßnahmen zur Durchsetzung ihrer Forderung ergreifen; fordert sn erneut zur Zahlung auf oder lässt sn den Betrag durch einen Beauftragten einziehen, stellt sn dem Kunden die dadurch entstandenen Kosten nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung. § 288 Abs. 5 BGB bleibt unberührt.
6.8 Der Kunde ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche von sn nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dies gilt nicht für Ansprüche des Kunden gegen sn aufgrund vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung mangelhafter Leistung.
6.9 Leistungen von sn, die auf nachträglichen Änderungs- bzw. Ergänzungswünschen des Kunden beruhen (Mehraufwendungen), sind gesondert nach Maßgabe der im Angebot beschriebenen Preise zu vergüten.
7. Gefahrübergang
7.1 Soweit Leistungen der sn einen Versand umfassen, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald sn die Lieferung der Transportperson ausgehändigt hat.
8. Abnahme von Werkleistungen
8.1 Soweit die Leistungen von sn Werkleistungen umfassen, hat der Kunde die Abnahme oder Abnahmeverweigerung innerhalb von 15 Werktagen nach der Fertigstellung der Werkleistung zu erklären.
8.2 Die Erklärungen zur Abnahme (Abnahme, Abnahmeverweigerung, Abnahme unter Vorbehalt) bedürfen der Schriftform. Abnahmeverweigerungen sowie Abnahmen unter Vorbehalt sind zu begründen.
8.3 sn hat bei Werkleistungen einen Anspruch auf Teilabnahmen, soweit die abzunehmenden Teilleistungen in dem Angebot bezeichnet sind.
8.4 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Werkleistungen nicht innerhalb von 15 Werktagen nach der Fertigstellung abnimmt.
8.5 Soweit mit der Abnahme eine Funktionsprüfung verbunden ist, ist diese zu protokollieren.
9. Mängelhaftung für Werkleistungen
9.1 Soweit die Leistungen von sn Werkleistungen umfassen, ergibt sich die Beschaffenheit der Leistung ausschließlich aus dem Angebot. Darin angegebene technische Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen stellen grundsätzlich keine Zusicherungen oder Garantien dar, es sei denn die Parteien regeln ausdrücklich etwas Abweichendes.
9.2 sn leistet nach ihrer Wahl Nacherfüllung in Form einer Nachbesserung oder Neuherstellung.
9.3 Sofern sn die Nachbesserung ernsthaft und endgültig verweigert oder die Neuherstellung wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigert oder die Nacherfüllung zweimal erfolglos bleibt oder aus anderen Gründen fehlgeschlagen ist, kann der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
9.4 Bei geringfügigen Mängeln oder für den Fall, dass sn die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, ist der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.
9.5 Der Kunde unterstützt sn bei der Analyse und Behebung eines Sachmangels im erforderlichen Umfang. Insbesondere hat der Kunde einen Sachmangel schriftlich mit einer nachvollziehbaren Beschreibung gegenüber sn zu rügen.
10. Rechtsmängel
10.1 sn gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Leistungen keine Rechte Dritter entgegenstehen.
11. Höhere Gewalt
11.1 Wird den Parteien die Erfüllung der Leistungen durch unvorhersehbare Umstände, auf die sie keinen Einfluss haben und deren Abwendung mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand nicht erreicht werden kann (insbesondere höhere Gewalt
wie z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen, hoheitliche Anordnungen), wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, so sind die Parteien von ihrer Pflicht zur Leistung befreit, solange diese Umstände und deren Folgen nicht endgültig beseitigt
sind. In allen oben genannten Fällen der Leistungsbefreiung können die Parteien keinen Anspruch auf Schadensersatz geltend machen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Partei vor, die sich auf höhere Gewalt beruft.
11.2 Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich unter Darlegung der sie an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie werden darüber hinaus das Leistungshindernis so schnell wie möglich beseitigen, sofern ihnen dies mit einem angemessenen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand möglich ist.
12. Haftung
12.1 Die Haftung von sn sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachten Schäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d. h. solcher Pflichten deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten).
12.2 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung auf den Schaden, den sn bei Abschluss des Vertrages als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste, hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper-, oder Gesundheitsschäden.
12.3 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
13. Verjährung
13.1 Sämtliche Ansprüche des Kunden wegen Sach- und Rechtsmängeln aus Werkleistungen, außer Schadensersatzansprüche, verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln i. S. d. § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
13.2 Soweit eine Partei nicht unbeschränkt haftet, verjähren die in Ziffer 12.1 und 12.2 genannten Schadensersatzansprüche – soweit sie nicht auf eine Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zurückgehen – in einem Jahr vom Beginn der gesetzlichen Verjährung gemäß §§ 199 bis 201 BGB an.
14. Benennung des Kunden als Referenzkunden
14.1 sn ist berechtigt, den Kunden nach erfolgreichem Abschluss der vertragsgemäßen Leistungen als Referenzkunden in der öffentlichen Kommunikation einschließlich ihrem Internetauftritt und der Kommunikation mit potenziellen Kunden zu benennen.
15. Datenschutz
15.1 Die Parteien beachten die datenschutzrechtlichen Vorschriften.
15.2 Der Kunde sorgt dafür, dass sn alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für sn aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
15.3 Soweit sn personenbezogene Daten des Kunden bzw. von Mitarbeiter:innen, Dienstleistern oder Erfüllungsgehilfen des Kunden verarbeitet, hält sich sn an die geltenden Datenschutzgesetze insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung. Details enthält die Information zur Verarbeitung personenbezogener Daten für Geschäftspartner und sonstige Betroffene, die sn dem Kunden im Falle der Datenverarbeitung durch sn mit Abschluss des Vertrages zur Verfügung stellt.
15.4 Soweit zur Durchführung des Vertragsverhältnisses eine weisungsgebundene Verarbeitung personenbezogener Daten des Kunden durch sn erforderlich ist, schließen die Parteien zu dessen Konkretisierung eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach Art. 28 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ab.
16. Nutzungs- und Schutzrechte
16.1 Alle Kenntnisse, einschließlich schutzfähiger Rechte an geistigem Eigentum, Urheberrechte und Know-How, über die sn zu Beginn des Vertragsverhältnisses verfügt oder unabhängig vom Kunden entwickelt, kann sn unabhängig von dem Kunden weiter nutzen.
16.2 Soweit im Angebot nicht abweichend geregelt räumt sn dem Kunden an Werken im Sinne des Urhebergesetzes jeweils ein einfaches, räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränktes und nicht auf Dritte übertragbares Nutzungsrecht ein, die erbrachten Leistungen für die im Angebot definierten Zwecke zu nutzen sowie zu vervielfältigen und/oder elektronisch zu speichern.
16.3 Sofern der Kunde die erbrachten Leistungen zu anderen, als in dem Angebot definierten Zwecken oder im Ausland nutzen möchte, ist hierfür eine gesonderte, vorherige Vereinbarung, einschließlich einer gesonderten Vereinbarung zur Vergütung, zwischen dem Kunden und sn erforderlich.
16.4 Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst nach Begleichung der vereinbarten Vergütung.
17. Vertraulichkeit, Ausschluss des sogenannten Reverse
Engineering
17.1 „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet wurden, oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen heraus ergibt.
17.2 Die Parteien vereinbaren, über Vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses. Die Parteien verpflichten sich, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten, Vertrauliche Informationen weder an Dritte weiterzuleiten noch Dritten in irgendeiner Weise zugänglich zu machen. Dies gilt nicht für Vertrauliche Informationen, die an zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichtete Berater weitergegeben werden. Subunternehmer der sn sind nicht Dritte im Sinne dieser Regelung.
17.3 Die Parteien sind nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen für eigene Zwecke zu erlangen, einschließlich durch bzw. im Zusammenhang mit dem Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen eines Produkts oder Gegenstands, einschließlich zugehöriger Informationen (Ausschluss des sog. Reverse Engineering im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG) und diese für eigene Zwecke wirtschaftlich zu verwerten. Die Regelungen von Ziffer 16 bleiben hiervon unberührt.
18. Künstlersozialkasse
18.1 Sofern der Kunde aufgrund der vertragsgemäßen Leistungserbringung zur Künstlersozialabgabe gemäß dem Künstlersozialversicherungsgesetz verpflichtet ist, übernimmt sn die abgabepflichtigen Zahlungen des Kunden an die Künstlersozialkasse.
19. Laufzeit und Kündigung
19.1 Die Laufzeit des Vertrages sowie etwaige Regelungen zur ordentlichen Kündigung ergeben sich aus dem jeweils zugrunde liegenden Angebot.
19.2 Ist ein Dienstverhältnis vereinbart und die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt, noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, kann das Dienstverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
19.3 Das Vertragsverhältnis kann darüber hinaus aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor
a) wenn die andere Partei die Erfüllung ihrer Vertragspflichten in nicht unwesentlicher Art und Weise aufgrund einer Vermögensverschlechterung aussetzt oder dies ankündigt, oder
b) wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils ihres Vermögens eingeleitet wurde.
19.4 Ein wichtiger Grund für sn liegt weiterhin vor,
a) Wenn der Kunde mit einer Zahlung aus einem Vertrag in nicht unwesentlicher Höhe in Verzug ist und seiner Zahlungspflicht nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der zweiten Mahnung mit [Androhung rechtlicher Schritte, einschließlich] Kündigungsandrohung nachkommt;
b) Wenn der Kunde ganz oder teilweise trotz Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung innerhalb der von sn gesetzten Frist von einer Woche eine geschuldete Vorauszahlung nicht leistet.
19.5 Die zur Kündigung berechtigte Partei kann von der anderen Partei Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Schadens (insbesondere Schadensersatz statt der Leistung) verlangen, es sei denn, die andere Partei hat den Kündigungsgrund nicht zu vertreten.
19.6 Die Kündigung bedarf der Schriftform.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Der Gerichtsstand für Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist ausschließlich Berlin. Das gleiche gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
20.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkehr (UN-Kaufrecht – CISG).
20.3 Rechte und Pflichten des Kunden aus dem Vertrag können nur mit Zustimmung von sn übertragen und abgetreten werden.
20.4 Vertragssprache ist deutsch in Wort und Schrift.
20.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die AGB im Übrigen davon unberührt.