Viele Nachhaltigkeitsclaims entstehen nicht dort, wo Verbraucher sie sehen. Ihre Grundlage liegt häufig früher: in Lieferantendaten, Produktinformationen, Nachweisen oder Vertriebsunterlagen.
Genau hier entsteht für B2B-Unternehmen eine zentrale Herausforderung: Informationen werden entlang der Lieferkette übernommen, weitergegeben und teilweise neu formuliert. Aus einer belegten Produktinformation kann dadurch ein weitergehender Verbraucherclaim entstehen.
Entscheidend ist deshalb nicht nur, ob ein Nachweis vorhanden ist, sondern ob er genau die Aussage trägt, die kommuniziert wird. Ein Nachweis für einen einzelnen Produktaspekt reicht nicht automatisch für einen umfassenderen Nachhaltigkeitsclaim.
Was EmpCo bei Nachhaltigkeitsclaims verändert
Seit dem 27. September 2026 gelten in Deutschland die neuen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 „Empowering Consumers for the Green Transition“ – kurz EmpCo.
Für Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims sind vor allem drei Änderungen relevant:
- Neue Definitionen: Das UWG definiert unter anderem allgemeine Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Zertifizierungssysteme genauer.
- Strengere Anforderungen: Besondere Vorgaben gelten beispielsweise für Aussagen über die künftige Umweltleistung. Sie erfordern unter anderem klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen sowie einen detaillierten und realistischen Umsetzungsplan mit messbaren und zeitgebundenen Zielen.
- Neue Verbote: Unter den jeweiligen Voraussetzungen sind etwa allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannte hervorragende Umweltleistung, bestimmte Nachhaltigkeitssiegel, zu weitreichende Umweltaussagen über ein gesamtes Produkt oder Unternehmen sowie bestimmte produktbezogene Kompensationsclaims unzulässig.
Damit rückt eine Frage in den Mittelpunkt: Was behaupten wir konkret – und welcher Nachweis trägt genau diese Aussage?
Warum EmpCo auch für B2B-Prozesse relevant ist
EmpCo adressiert Geschäftspraktiken gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern. Die neuen verbraucherspezifischen EmpCo-Regeln gelten daher nicht für reine B2B-Kommunikation.
B2B-Aussagen sind deshalb aber nicht ungeregelt. Das deutsche UWG erfasst mit § 5 Abs. 1 auch irreführende geschäftliche Handlungen gegenüber sonstigen Marktteilnehmern, also anderen Unternehmen.
Für B2B-Unternehmen entsteht eine weitere Schnittstelle, wenn Produktdaten, Nachweise oder andere Nachhaltigkeitsinformationen später für Verbraucherkommunikation genutzt werden. Geschäftskunden übernehmen solche Informationen, verkürzen sie oder entwickeln daraus eigene Claims.
Für Unternehmen zählt deshalb nicht nur, welche Informationen sie weitergeben oder übernehmen, sondern auch, welche Aussage daraus entsteht.

Wenn Nachhaltigkeitsinformationen weitergegeben werden: Was gilt nach außen, was nach innen?
Welche Schnittstellen relevant sind, hängt von Branche, Geschäftsmodell und Vertriebsweg ab. Vier typische Situationen zeigen, wie aus B2B-Informationen Verbraucherclaims entstehen können.
Dabei sind zwei Ebenen zu unterscheiden: Nach außen zählt der Claim, den ein Unternehmen selbst verwendet. Nach innen geht es darum, welche Informationen und Nachweise Geschäftspartner austauschen und wie sie deren Verwendung und Aktualisierung organisieren.

Die vier Situationen folgen demselben Grundprinzip: Ein Nachweis trägt nur die Aussage, die er tatsächlich belegt.
Das gilt besonders für die Reichweite eines Claims. Die neuen UWG-Regeln verbieten Umweltaussagen über das gesamte Produkt oder die gesamte Geschäftstätigkeit, wenn sie tatsächlich nur einen bestimmten Aspekt des Produkts oder eine bestimmte Tätigkeit des Unternehmens betreffen.
Für B2B-Unternehmen folgt daraus: Nach außen muss die Evidenz den konkreten Claim tragen. Nach innen sollten Aussagegrenzen, Datengrundlage und Aktualität der weitergegebenen Informationen klar sein. Prozesse oder vertragliche Regelungen können diese Informationsflüsse zusätzlich strukturieren.
Solche Regelungen ersetzen jedoch nicht die Prüfung des konkreten Claims nach außen.
Fünf Schritte für eine belastbare Claim-Governance

Die Schnittstellen lassen sich mit einem klaren Prozess steuern:
- Erfassen: Welche Nachhaltigkeitsclaims verwenden wir – auf Website und Verpackung ebenso wie in Produktdatenblättern, Vertriebsunterlagen, Social Media oder auf Messen?
- Prüfen: Was behaupten wir tatsächlich? Wortlaut, Bezugsgegenstand, Bilder, Siegel, Überschriften und Kontext prägen den Aussagegehalt.
- Nachweisen: Welche Evidenz trägt die Aussage? Ein Nachweis für einen Teilaspekt belegt nicht automatisch einen Claim über das gesamte Produkt oder Unternehmen.
- Freigeben: Wer entwickelt, prüft und genehmigt Claims? Klare Rollen zwischen Nachhaltigkeitsmanagement, Marketing, Vertrieb, Produktmanagement und Recht helfen, widersprüchliche Aussagen zu vermeiden.
- Aktualisieren: Stimmen Claim und Nachweis noch überein? Produkte, Lieferketten, Daten, Zertifikate und Ziele verändern sich.
Im B2B kommt eine weitere Perspektive hinzu: Welche Informationen übernehmen wir von Geschäftspartnern – und welche geben wir selbst weiter?
Gute Claim-Governance reduziert Abstimmungsaufwand
Klare Prozesse für Nachhaltigkeitsclaims schaffen nicht nur rechtliche Orientierung, sondern auch operative Vorteile.
Sind Claims, Nachweise und Verantwortlichkeiten eindeutig dokumentiert, können Marketing, Vertrieb und Nachhaltigkeitsmanagement auf eine gemeinsame Grundlage zurückgreifen. Freigaben werden einfacher, Nachweise sind schneller verfügbar und Änderungen lassen sich systematisch nachführen.
Auch gegenüber Geschäftskunden schafft das mehr Klarheit darüber, welche Aussagen belegt sind und wofür die zugrunde liegenden Informationen verwendet werden können.
Gute Claim-Governance bedeutet im besten Fall weniger Abstimmungsaufwand und mehr Verlässlichkeit.
Fazit: Nicht das einzelne Wort, sondern die Aussage prüfen
Bei EmpCo konzentriert sich die Diskussion häufig auf einzelne Begriffe: Darf man noch „nachhaltig“ sagen? Ist „klimafreundlich“ verboten? Welche Siegel können Unternehmen weiter nutzen?
Für die Praxis greifen diese Fragen zu kurz. Entscheidend sind drei Fragen:
Was behaupten wir konkret? Welche Evidenz trägt diese Aussage? Was passiert mit der Information, wenn wir sie übernehmen oder weitergeben?
Gerade B2B-Unternehmen sollten deshalb nicht erst den fertigen Verbraucherclaim betrachten. Relevant sind auch die Daten, Nachweise und Aussagen, aus denen er entsteht.
Wer Claim, Evidenz und Verantwortlichkeiten entlang dieser Informationskette klar zuordnet, reduziert Risiken und schafft verlässliche Prozesse für Marketing, Vertrieb und die Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern.
FAQ
Gelten die neuen EmpCo-Regeln auch für reine B2B-Kommunikation?
B2B-Aussagen sind wettbewerbsrechtlich relevant: § 5 UWG erfasst irreführende geschäftliche Handlungen auch gegenüber sonstigen Marktteilnehmern.
Für B2B-Unternehmen entsteht eine weitere Schnittstelle, wenn Nachhaltigkeitsinformationen später für Verbraucherkommunikation genutzt werden. Dann ist der daraus entstehende B2C-Claim nach den dafür geltenden EmpCo-/UWG-Vorgaben zu beurteilen.
Welche Nachweise braucht ein Umwelt- oder Nachhaltigkeitsclaim?
Der Nachweis muss zum konkreten Claim passen. Er muss insbesondere dessen Bezugsgegenstand und Reichweite abdecken. Ein Nachweis für einen Teilaspekt trägt deshalb nicht automatisch einen Claim über das gesamte Produkt oder Unternehmen.
Eine ISO-Zertifizierung, Lebenszyklusanalyse oder externe Prüfung ist nicht pauschal für jeden Umweltclaim vorgeschrieben. Für bestimmte Claim-Typen gelten jedoch besondere Anforderungen. Allgemeine Umweltaussagen setzen unter den neuen Regeln eine anerkannte hervorragende Umweltleistung voraus. Für Aussagen über die künftige Umweltleistung gelten zusätzliche Anforderungen an Verpflichtungen, Ziele, Umsetzungsplan und unabhängige externe Überprüfung.
Wer ist für Nachhaltigkeitsclaims entlang der Lieferkette verantwortlich?
Maßgeblich ist zunächst, welche Aussage ein Unternehmen selbst verwendet. Wer Angaben eines Lieferanten übernimmt oder daraus einen weitergehenden Claim entwickelt, muss prüfen, ob die vorhandenen Nachweise auch diese Aussage tragen.
Umgekehrt sollten Lieferanten klar dokumentieren, was ihre Produktdaten und Nachweise tatsächlich belegen. Das schafft klare Aussagegrenzen und reduziert das Risiko, dass aus einer begrenzten Sachinformation ein weitergehender Claim entsteht.
Im Verhältnis zwischen Geschäftspartnern können zusätzlich Regelungen zu Nachweisen, Aktualisierungen, Änderungen und Verwendungszwecken sinnvoll sein. Solche Vereinbarungen strukturieren das Innenverhältnis, ersetzen aber nicht die Prüfung des eigenen Claims nach außen.
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